„Anklage wegen unerlaubtem Glücksspiel? Was man zu § 285 StGB wissen muss

Das Thema rund um unerlaubtes Glücksspiel hat in den letzten Jahren stark an Brisanz gewonnen. Mit der zunehmenden Digitalisierung und dem Boom von Online-Casinos geraten viele Menschen ungewollt ins Visier der Strafverfolgungsbehörden. Rechtsanwalt Christian Radermacher von der KANZLEI 441 in Nürnberg klärt auf, was Betroffene zu § 285 StGB wissen müssen und wie sie sich bei einem Ermittlungsverfahren oder gar einer Anklage am besten verhalten.

„Wer an einem unerlaubten Glücksspiel teilnimmt, macht sich strafbar. Das regelt § 285 des Strafgesetzbuchs (StGB)“, erklärt Rechtsanwalt Radermacher. „Dabei reicht bereits die Teilnahme, um den Tatbestand zu erfüllen – es muss nicht einmal ein Gewinn erzielt worden sein.“

Was regelt § 285 StGB? § 285 StGB stellt die Teilnahme an einem unerlaubten Glücksspiel unter Strafe. Unerlaubtes Glücksspiel liegt vor, wenn das Angebot nicht durch eine behördliche Genehmigung gedeckt ist, wie es in § 284 StGB definiert ist. Die Strafe reicht von einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten.

Ab wann spricht man von Glücksspiel? Glücksspiel wird juristisch als ein Spiel definiert, bei dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt. Beispiele sind Poker, Online-Casinos, Sportwetten oder Glücksräder. Wenn solche ohne behördliche Erlaubnis betrieben werden, sind diese illegal.

Besondere Herausforderungen bei Online-Angeboten Online-Glücksspiel stellt eine besondere Herausforderung dar. „Viele Angebote im Internet wirken auf den ersten Blick legal, befinden sich aber in einer rechtlichen Grauzone oder sind eindeutig unerlaubt“, so Radermacher. Oft sitzen die Betreiber im Ausland – z.B. Malta, Zypern oder Curaçao. Dies erschwere die rechtliche Einordnung für den Laien. 

Wie sollten Betroffene vorgehen? Wer eine Vorladung oder Anklage wegen Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel erhält, sollte umgehend rechtlichen Beistand suchen. „Keinesfalls sollte man sich ohne juristische Beratung äußern oder gar geständig sein“, warnt Rechtsanwalt Radermacher. Eine fundierte rechtliche Prüfung des Sachverhalts kann unter Umständen ergeben, dass die Teilnahme nicht strafbar war oder mildernde Umstände vorliegen.

Ihr Ansprechpartner in Nürnberg Die KANZLEI 441 unter der Leitung von Christian Radermacher steht Ihnen bei strafrechtlichen Fragestellungen rund um unerlaubtes Glücksspiel kompetent zur Seite. Als erfahrener Rechtsanwalt im Straf- und Glücksspielrecht kennt Radermacher die juristischen Feinheiten und entwickelt individuelle Verteidigungsstrategien für seine Mandanten – und dies mit großem Erfolg. So kann die KANZLEI 441 auf eine Vielzahl von erreichten Verfahrenseinstellungen rund um den § 285 StGB aus dem gesamten Bundesgebiet zurückblicken.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.kanzlei441.de

Diese Pressemitteilung dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar.“

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